Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 11/2018

 

§ 1       Gegenstand des Unternehmens

 

Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung, Schulung und Dienstleistungserbringung in den Bereichen Datenschutz, Verfahrensdokumentation und Qualitätsmanagement sowie die Durchführung betriebswirtschaftlicher Beratungen. Die Erfüllung erteilter und angenommener Aufträge wird von dem Unternehmen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Auftrag des jeweiligen Auftraggebers durchgeführt.

Beratungsgrundlage für eine Beratung oder Dienstleistungserbringung im Bereich Datenschutz sind die aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen.

Beratungsgrundlage für eine Beratung im Bereich Qualitätsmanagement ist immer die dem jeweiligen Qualitätsmanagementsystem zu Grunde liegende gültige Norm. shQ Consulting arbeitet unabhängig von Zertifizierungsgesellschaften.

 

 

§ 2       Geltungsbereich

 

Für alle mit shQ Consulting abzuschließenden/abgeschlossenen erstmaligen, laufenden und künftigen Geschäfte gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages wird die ausschliessliche Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden anerkannt. Der Auftragnehmer erkennt von den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers nur dann an, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

 

 

§ 3       Vertragsabschluss

 

Ein Vertrag zwischen shQ Consulting und dem Auftraggeber kommt entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung per Brief, Fax oder E-Mail seitens des Auftragnehmers oder durch Erfüllung des Auftrags seitens des Auftragnehmers zustande. shQ Consulting hat das Recht, noch nicht bestätigte Aufträge auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Vom Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge und Auftragsänderungen bereits bestätigter Aufträge werden nur wirksam, wenn sie von shQ Consulting schriftlich bestätigt sind. Für die Verträge gelten die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten des Auftragnehmers.

 

 

§ 4       Auftragsdurchführung

 

(1)  Gegenstand und Umfang des Auftrages werden durch einen  Beratungsvertrag mit dem Auftraggeber festgelegt. Dieser enthält eine Beschreibung der Zielsetzung und des Leistungsgegenstandes der  Beratung.

 

(2)   Der Auftraggeber ist verpflichtet den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und in seinem Unternehmen alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Dokumente auch ohne besondere Aufforderung rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskünfte, mündlichen Erklärungen sowie vorgelegten Dokumente zu bestätigen.

 

(3)   Es ist Sache des Auftraggebers, dass er sich in angemessenen Zeitabständen über die laufenden Ergebnisse der Auftragsdurchführung informiert. Die Überprüfung von Beratungsergebnissen durch Dritte während der laufenden Beratung sowie Eingriffe in den Beratungsverlauf durch Dritte sind ausgeschlossen.

 

(4)   Der Auftragnehmer kann sich zur Auftragsdurchführung sachverständiger Dritter bedienen, wobei diese durch den Auftragnehmer fortlaufend kontrolliert und betreut werden.

 

(5)   Die Leistungen gelten als erbracht, wenn die im Beratungsvertrag aufgeführten Leistungsgegenstände abgearbeitet sind. Kann der Auftragnehmer einen zugesagten Termin nicht einhalten, so hat er den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Auftraggeber ihm obliegende Handlungen nicht rechtzeitig vor, ist der Auftragnehmer nach einer vorangehenden Information berechtigt, andere Aufträge vorzuziehen. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber den Auftrag nachträglich ändert oder ergänzt.

 

 

§ 5       Leistungsänderungen

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Aufschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch. Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierfür verlangen. Änderungen und Ergänzungen des Auftrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen werden dem gerecht, wenn sie von beiden Seiten unterzeichnet sind.

 

 

§ 6       Schutz des geistigen Eigentums des Unternehmensberaters

 

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer gefertigten Ausarbeitungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers publiziert werden. Dies betrifft auch die Publizierung gegenüber einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen nur das durch Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

 

 

§ 7       Mängelbeseitigung

 

(1)   Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung. Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird der Auftragnehmer etwaige von ihm zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihm das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist.

 

(2)   Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wobei die Rückgängigmachung des Vertrages nur dann verlangt werden kann, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für den Auftraggeber ohne Nutzen ist. Für darüber hinausgehende Schadensansprüche gilt § 8.

 

(3)   Offenbare Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Ausarbeitung des Auftragnehmers enthalten sind, können jederzeit vom Auftragnehmer auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der Ausarbeitung des Auftragnehmers enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diesen, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurück zu nehmen, wobei in diesen Fällen der Auftraggeber vorher anzuhören ist.

 

 

§ 8       Haftung

 

(1)   Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern oder Beauftragten vorsätzlich der grob fahrlässig verursachten Schäden.

 

(2)   Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur in der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus etwaiger fehlerhafter Beratung beschränkt sich, soweit dem Auftragnehmer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, auf die Höhe des Beratungshonorars und wenn dies gesetzlich nicht möglich ist auf einen Höchstbetrag von € 25.000,00 je einzelnen Schadensfall. Als einzelner Schadensfall ist die Summe der Schadensansprüche aller Anspruchsberechtigten zu verstehen, die sich aus ein und demselben Verstoß ergeben.

 

(3)   Wird der Auftrag unter Einschaltung von Dritten durchgeführt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber Dritten als an den Auftraggeber abgetreten. Der Auftragnehmer haftet nur für Verschulden bei der Auswahl des Dritten.

 

(4)   Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsberechtigenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis, das zum Anspruch berechtigt. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

 

§ 9       Schweigepflicht gegenüber Dritten

 

Der Auftragnehmer ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, egal ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer von dessen Schweigepflicht entbindet. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

                                     

  

§ 10      Stornierung

                      

Die Stornierung von Aufträgen durch den Auftraggeber ist grundsätzlich möglich und muss schriftlich erfolgen. Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, gelten für die Kündigung eines Vertrages die nachfolgenden Bestimmungen:

 

(1)   Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, so behält der Auftragnehmer Anspruch auf die volle vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparten Aufwendungen.

 

(2)   Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der nicht aus vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung.

 

(3)   Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, der auf vertragswidrigem Verhalten des Auftragnehmers beruht, so entfällt der Anspruch auf die Teilvergütung, soweit die bisherigen erbrachten Leistungen für den Auftraggeber infolge der Kündigung keinen Nutzen haben. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers gilt § 8.

 

(4)   Kündigt der Auftragnehmer ohne wichtigen Grund, so hat er Anspruch auf einen seiner bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung, es sein denn, dass seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Auftraggeber ohne Nutzen sind. Kündigt der Auftragnehmer zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstandenen Schaden nach Maßgabe des § 8 zu ersetzen.

 

(5)   Kündigt der Auftragnehmer aus einem wichtigen Grund, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so gilt (1) entsprechend. In allen übrigen Fällen einer Kündigung des Auftragnehmers aus wichtigem Grund gilt (4) Satz 1 entsprechend. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

Ein Dauerauftrag mit Pauschalvergütung kann, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von Drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

 

§ 11      Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

 

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienstleistung in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung trotz Mahnung und Fristsetzung so ist der Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der dadurch entstandenen Mehraufwendungen.

 

 

§ 12      Vergütung

 

Rechnungen sind sofort nach ihrem Erhalt ohne jeden Abzug auf ein vom Auftragnehmer angegebenes Konto zu bezahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeit an dem Auftrag einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann das Unternehmen die weitere Ausführung eines Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen oder für weitere Leistungen unbeschadet, entgegenstehender früherer Vereinbarung, eine Vorauszahlung oder andere Sicherheiten verlangen.

 

Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 13      Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz von shQ Consulting in 72108 Rottenburg am Neckar. Das Unternehmen ist allerdings berechtigt, Ansprüche gegen den Auftraggeber auch an jedem anderen für diesen zuständigen Gericht gelten zu machen. Für die Vertragsabschlüsse gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 


§ 14      Sonstiges


Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen voll wirksam.

 

shQ Consulting behält sich das Recht vor bei Krankheit des Beraters, bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen den Beratungstermin rechtzeitig zu verschieben und einen Ersatztermin anzubieten. Weitere Ansprüche wie Haftung aus unmittelbaren und mittelbaren Schäden sind ausgeschlossen. 

 
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